Informationen zum Energieausweis
Neu Architekten Preetz: INFORMATIONEN ZUM ENERGIEAUSWEIS
- Einleitung
- Die Qualifikation der Aussteller
- Ab wann wird der Energieausweis zur Pflicht?
- Welche Informationen sind im Ausweis enthalten?
- Der Verbrauchsausweis
- Der Bedarfsausweis
- Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
- Wem nutzt der Energieausweis?
- Checkliste
- Modernisierungsmaßnahmen
- Finanzierung
Einleitung
Nach der novellierten Energiesparverordnung (EnEV) sind Eigentümer und Vermieter im Falle des Verkaufs oder der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung bzw. eines Nichtwohngebäudes dazu verpflichtet, dem Interessenten einen Energierausweis zugänglich zu machen.
Ein Energieausweis soll objektiv den energetischen Zustand (Bedarfsausweis) oder den Verbrauch (Verbrauchsausweis) des Objektes darlegen. Der Aufbau und der Inhalt des Energieausweises ist durch die EnEV geregelt. Die Rechenverfahren sind ebenfalls hier festgelegt.
Die Qualifikation der Aussteller
Eine Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude wird nach § 21 der EnEV geregelt. Ein Aussteller muss seine persöhnliche Qualifikation im § 21 den EnEV hier wiederfinden.
Aussteller für Energieausweise können folgende Qualifikationen aufweisen:
- Energieberater
- Architekten
- Ingenieure
- Schornsteinfeger
- Handwerksmeister
Ab wann wird der Energieausweis zur Pflicht?
Wer ein Gebäude neu vermietet oder verkauft, muss zu diesen Fristen einen Energieausweis vorlegen können:
- Für Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 errichtet wurden: 1. Juli 2008
- Für alle anderen Wohngebäude: 1. Januar 2009
- Für alle Nichtwohngebäude: 1. Juli 2009
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:
- Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 müssen Energieausweise ab dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
- Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.
Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2007 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushängen von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche, “in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden”. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aufzuhängen bzw. anzubringen.
Bei Verkauf und Neuvermietung nach Ablauf der o.g. Fristen ohne Nachweis eines Energieausweises drohen Bußgelder von bis zu 15.000 (€) Euro.
Welche Informationen sind im Ausweis enthalten?
Der Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Die Energieeffizienz kann entweder als Energiebedarf oder aber als Energieverbrauchskennwert angegeben werden.
Der Verbrauchsausweis
Mit dem Verbrauchsausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch (Öl / Gas / Strom) der letzten drei Jahre ermittelt. Der Verbrauch wird über die Heizkostenabrechnung der Nutzer einer Wohnung bzw. eines Hauses berechnet.
Wichtig: Der verbrauchsorientierte Ausweis gibt keine Auskunft über den energetischen Zustand eines Gebäudes.
Eine Vergleichbarkeit mit gleichwertigen Gebäuden ist nur recht schwer möglich, da unterschiedliche Gewohnheiten der Nutzer (z.B. mittlere Raumtemperatur, längere Abwesenheit o.ä.) nicht erfasst werden.
Der Bedarfsausweis
Bei einem bedarfsorientierten Ausweis werden die energetische Qualität der Außenbauteile und die der Heizungsanlagen berücksichtigt. Objektiv wird die energetische Qualität eines Gebäudes dargestellt. Dem Eigentümer werden mit dem Bedarfsausweis energetische Schwachstellen aufgezeigt.
Dem Ausweis werden überdies energetische Modernisierungsvorschläge beigelegt. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sind jedoch nicht verpflichtend.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Die EnEV lässt dem Gebäudeeigentümer die Wahl zwischen den beiden Energieausweisvarianten. Es wird jedoch der Bedarfsausweis empfohlen, da hier die energetischen Eigenschaften von Gebäuden miteinander verglichen werden können.
Eine gesetzliche Pflicht für Bedarfsausweise besteht nur bei Neubauten und umfassend sanierten Bestandsgebäuden, bei denen die EnEV rechnerisch nachgewiesen wurde. Für Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, muss ebenfalls ein Bedarfsausweis erstellt werden.
Wem nutzt der Energieausweis?
Der Energieausweis ist für alle potenziellen Käufer und Mieter als auch für die Eigentümer von Immobilien von Vorteil. Wer ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, kann anhand der Angaben im Ausweis einen überschlägigen Eindruck der baulichen und anlagentechnischen Qualität des Gebäudes bekommen.
Checkliste
Folgende Unterlagen werden für die Erstellung eines Ausweises benötigt:
- Bauzeichnungen mit den zeichnerisch erfassten Grundrissen aller Geschosse sowie Ansichten und Schnitte
- Eine allgemeine Baubeschreibung mit Angaben über den Eigentümer, Baujahr des Gebäudes sowie Materialangaben der relevanten Bauteile
Außerdem werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- Eine Flächenberechnung nach Nutzflächen in Quadratmeterangabe
- Das Gebäudevolumen innerhalb der thermischen Hülle als umbauter Raum in Kubikmeter
Nötige Angaben zur Heizungs- und Warmwassererzeugung:
- Baujahr der Heizung
- Brennstoff
- Messprotokoll des Schornsteinfegers
- Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre
Modernisierungsmaßnahmen
In der Regel sind in einem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen zur energetischen Verbesserung eines Gebäudes enthalten. Diese Empfehlungen dienen der Information, verpflichten den Eigentümer aber nicht zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Finanzierung
Es wurden verschiedene Förderprogramme entwickelt, die dem Eigentümer die Entscheidung für eine umfassende energetische Gebäudesanierung erleichtern sollen. Hierzu gehören die kfw-Kredite (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Von der kfw werden Programme zur CO²-Minderung und Gebäudesanierung gefördert.
Beispiel 1:
Finanzierung von CO²-Minderungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand (Programmnr.: 141, 143):
Gefördert werden bei diesem Programm Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Alten- und Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Zu den geförderten Leistungen gehören:
- An- und Ausbau von Balkonen / Loggien
- Behebung baulicher Mängel (z.B. Fenster)
- Alten- und behindertengerechter Umbau
- Erneuerung der Heiztechnik
- Dämmung der Außenwände, des Daches, der obersten Dachgeschossdecke sowie der Kellerdecke
Beispiel 2:
CO²-Gebäudesanierungsprogramm:
- Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser
- Finanzierung von Maßnahmenpaketen
Gefördert werden bei diesem Programm Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Alten- und Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
- Kategorie A: Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser:
Gefördert werden Wohngebäude, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden sind. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
- Die Erneuerung der Fenster oder der Heizung
- Dämmmaßnahmen
- Der Einbau von Lüftungsanlagen
- Kategorie B: Maßnahmenpakete:
Gefördert werden Investitionen, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt worden sind. Gefördert werden insgesamt fünf unterschiedliche Maßnahmenpakete:
- Maßnahmenpaket 0: Erneuerung der Fenster und Dämmmaßnahmen
- Maßnahmenpaket 1+2: Austausch der Heizung und unterschiedliche Dämmmaßnahmen
- Maßnahmenpaket 3: Austausch der Heizung, Erneuerung der Fenster und Dämmmaßnahmen
- Maßnahmenpaket 4: Austausch der Heizung, Dämmmaßnahmen und Einbau einer Lüftungsanlage
Beispiel 3:
Investitionskredite für Photovoltaik-Anlagen: D.h. es werden die Investitionskosten einschließlich der Kosten für Messeinrichtungen, Planungs-, Montage- und Netzanschlusskosten mitfinanziert.
Diese o.g. Mitfinanzierung gilt für folgende Bauvorhaben in Deutschland:
- Errichtung einer Photovoltaik-Anlage
- Erweiterung einer Photovoltaik-Anlage
- Erwerb einer Photovoltaik-Anlage
Die Investitionsbank in Schleswig-Holstein bietet weitere Wohnbauförderungsprogramme an.
Außerdem berät Sie Ihre Hausbank auch gerne über die entsprechenden Förderungsmöglichkeiten.
Oder fragen Sie einen Architekten Ihres Vertrauens!
Wir hoffen wir konnten Ihnen einen guten Einblick in das Thema Energieausweis geben. Bei Fragen, Anregungen oder wenn Sie weitere detailliertere Informationen benötigen, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder wenden Sie sich per Telefon oder per Mail an unser Büro!
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